Könne bei der Vermietung eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten der Nachweis nicht erbracht werden, dass die Vermietung zumindest bis zur Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses erfolgen werde, sei bei Vorliegen eines Werbungskostenüberschusses bei vorzeitiger Beendigung von Liebhaberei auszugehen.