Bei Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist bzw angewendet wird, könnten Steuerberatungskosten im Allgemeinen nicht als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten abgezogen werden. Der Frage, inwieweit eine Berücksichtigung der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben möglich ist, komme insoweit besondere Bedeutung zu.