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Seilbahnbetrieb, "Schlüsselkarten" kein Anlagevermögen, Kautionsgebühr keine Verbindlichkeit

JudikaturDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2018/310ÖStZ 2018, 207 Heft 7 v. 7.5.2018

EStG: § 6 (§ 13)

VwGH 29. 3. 2017, Ra 2016/15/0007

Vom Betreiber einer Seilbahnanlage ausgegebene sog "Schlüsselkarten" (Plastikkarten mit einem elektronischen Chip als "Zutrittsausweis") zählen nicht zum Anlagevermögen (sodass dafür auch keine Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 13 EStG in Betracht kommt). Diese waren nämlich nicht dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen (so lag es in der freien Entscheidungsbefugnis der Kunden, ob sie die Chipkarten zurückgeben oder etwa als Souvenir behalten; ein großer Teil der verkauften Chipkarten wurde auch nicht mehr eingelöst).

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