Seit 1. 1. 2016 unterliegen auch Anteilsübertragungen bei Personengesellschaften der GrESt (§ 1 Abs 2a GrEStG). Hintergrund der Neuregelung ist, dass der Tatbestand der Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 GrEStG aF bei Personengesellschaften so gut wie nie zur Anwendung kam, zumal die Personengesellschaft bei einer Anteilsvereinigung untergeht; einzig denkbarer Fall war die Vereinigung sämtlicher Anteile "in der Hand" eines Organkreises iSd § 2 Abs 2 UStG. Der Beitrag stellt den neu geschaffenen Tatbestand (§ 1 Abs 2a GrEStG) anhand von Beispielen dar und setzt sich mit ausgewählten Sonderkonstellationen auseinander.