Im Jahr 2017 sind gleich drei Fälle von ö Gerichten zur Frage des Vorsteuerabzugs iZm Beteiligungsveräußerungen entschieden worden, darunter auch das erste Erk des VwGH. Der VwGH kommt in seinem Erk zum Ergebnis, dass kein Vorsteuerabzug auf Leistungen, die iZm Beteiligungsveräußerung bezogen wurden, zusteht. Diese Auffassung wird auch in den beiden anderen Erk des BFG mit Verweis auf die Rsp des BFH bzw VwGH geteilt. Vorliegender Beitrag stellt die genannten Fälle dar und zeigt dabei einerseits, dass die nunmehr ergangene Rsp unter Berücksichtigung der Rsp des EuGH zu kurz greifen dürfte, andererseits, dass die generelle Versagung des Vorsteuerabzugs, wie insb das Erk des BFG vom Jänner 2017, welches derzeit beim VwGH anhängig ist, zeigt, nicht stets zu sachgerechten Ergebnissen führt.