Im Dezember 2017 hat der VfGH über den vom BVwG eingebrachten Antrag zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 99d BWG entschieden (VfGH 13. 12. 2017, G 408/2016 ua). Hintergrund der Entscheidung war eine von der FMA wegen diverser Verstöße gegen Vorschriften zur Geldwäscheprävention gegen ein Kreditinstitut verhängte Geldstrafe. Das BVwG hatte im gegenständlichen Verfahren Bedenken, ob es verfassungsmäßig zulässig sei, dass Strafen in Millionenhöhe in die Kompetenz von Verwaltungsbehörden und -gerichten fallen und nicht der gerichtlichen Strafbarkeit unterliegen. Nach Auffassung des BVwG unterliegen derartige Strafrahmen dem Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit.