Das BFG habe die Frage, ob die Commercial Activity Tax des US-Bundesstaates Ohio als eine Steuer vom Einkommen lokaler Gebietskörperschaften nach § 1 Abs 3 der Doppelbesteuerungs-VO zu § 48 BAO auf eine allfällige österreichische Körperschaftsteuer anrechenbar sei, verneint.