Die Wirtschaftskammernfinanzierung nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) beruht auf einem Mischsystem. Dieses System, das in seinen Grundzügen auf die Stammfassung des Handelskammergesetzes aus dem Jahr 1946 zurückgeht, beschäftigte sowohl aus Legalitäts- als auch Gleichheitsgesichtspunkten wiederholt den Verfassungsgerichtshof. Eine Quintessenz der Judikatur ist die wesensimmanente Verschiedenheit der Umlagenfinanzierung im Vergleich zur Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Das betrifft infolge spezifisch-eigenständiger Leistungsfähigkeits- und Belastungskonzeption im Besonderen die sogenannte Kammerumlage 1.1 Obwohl die Kammerumlage 1 verglichen mit der Einkommen- und Umsatzsteuer vergröbernde Elemente aufweist, etabliert sie im WKG mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Inanspruchnahme der Kammermitglieder einen außerordentlich feinmaschigen Prüfmaßstab. Der Beitrag untersucht die normative Tragweite dieses Grundsatzes aus der Perspektive des Gleichheitssatzes.