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Die ertragsteuerliche Behandlung von Abwehrkosten

Steuerrecht aktuellMag. Anja Cupal/Dr. Katharina Haselsteiner/Dr. Alexandra Patloch-KoflerÖStZ 2018/276ÖStZ 2018, 189 Heft 7 v. 7.5.2018

1. Einleitung

Im Rahmen eines Strafverfahrens kann der Steuerpflichtige mit erheblichen Kosten, zB im Zusammenhang mit der Verteidigung vor Gericht, konfrontiert werden, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens anfallen.11Der Beitrag wurde bereits vor Ergehen des VwGH-Erkenntnisses vom 22. 3. 2018, Ro 2017/15/0002, siehe ÖStZ 2018/273, verfasst. Obwohl die Frage nach der ertragsteuerlichen Berücksichtigung dieser Kosten hohe praktische Relevanz aufweist,22Es sei an dieser Stelle auf den im Gesetz in § 393a StPO normierten pauschalen Kostenersatz iHv € 5.000 verwiesen, der auch im Falle eines Freispruchs als Maximalbetrag angesetzt wird. Das vor dem Hintergrund, dass die angefallenen Abwehrkosten den Pauschalbetrag im Regelfall um ein Vielfaches übersteigen. Vgl dazu auch Wess/Bachmann, Der Kostenersatz in Strafverfahren bei Freispruch im Lichte des Verfassungsrechts, ZWF 2016, 50. ist diese bis dato nicht abschließend geklärt. Während es zur ertragsteuerlichen Behandlung von Geldstrafen eine gesetzliche Regelung gibt,33Mit dem AbgÄG 2011 wurden sowohl im EStG als auch im KStG die Nichtabzugsfähigkeit von allen Geldbußen und Geldstrafen, die von nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden bzw von Organen der EU verhängt werden, gesetzlich verankert, vgl Vock in Jakom, EStG10 § 20 Rz 1 mwN. ist eine solche zur Behandlung von Abwehrkosten weder im EStG noch im KStG vorhanden. Es ist allerdings in den jünger ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage nach der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit sog Abwehrkosten44Unter dem Begriff "Abwehrkosten" werden im vorliegenden Artikel Kosten der Verteidigung im weitesten Sinne verstanden, die für diese notwendig, zweckmäßig und nützlich sind. eine neue Tendenz zu erkennen: Der VwGH hat entschieden, dass bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten der Pönalisierungsgedanke nicht mehr herangezogen werden darf. Auch der Verfahrensausgang soll dem Höchstgericht zufolge kein Beurteilungskriterium mehr darstellen. Das BFG führt bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Abwehrkosten die beschriebene Trendwende fort.

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