EStG: § 30 Abs 2 Z 1 lit b
VwGH 24. 1. 2018, Ra 2017/13/0005
Nach dem (zweiten) Hauptwohnsitzbefreiungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG (idF des 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22) sind die Einkünfte aus der Veräußerung von "Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden" von der Besteuerung ausgenommen, wenn "sie" (die Eigenheime oder Eigentumswohnungen) dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend "als Hauptwohnsitz gedient" haben. Auf einen Rechtstitel (Eigentum) wird dabei nicht Bezug genommen.