Nach der nunmehr klaren Rechtsprechung des VwGH wurde die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG nicht richtlinienkonform umgesetzt. Im Anschluss an die Rechtsprechung wurde mit dem UStR-Wartungserlass 2017 die Ansicht der Finanzverwaltung zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen geändert. Dieser Beitrag stellt die Änderungen dar.