EStG: § 4 Abs 1 und Abs 3, § 21 (§ 28)
VwGH 17. 10. 2017, Ra 2016/15/0027
Wird ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück zur Nutzung als Deponie im Rahmen von Autobahnarbeiten überlassen (Ablagerung des Aushubmaterials sowie Befahrung durch Baumaschinen), sind die daraus erzielten Einkünfte noch solche aus Land- und Forstwirtschaft nach § 21 EStG (und nicht aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG), wenn sich diese Überlassung noch als "vorübergehend" iSd Rechtsprechung darstellt (vgl VwGH 30. 3. 2006, 2003/15/0062). Hatte das Übereinkommen eine grundsätzliche Laufzeit von fünf Jahren (wobei der Landwirt damit rechnete, das Grundstück nach Ende der Nutzungsüberlassung wieder landwirtschaftlich zu nutzen), ist noch von einem vorübergehenden Zeitraum auszugehen (auch wenn durch wiederholte Verlängerungen der Vereinbarung bereits eine Nutzungsdauer von zwölf Jahren vorlag).