Der VwGH habe dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, welche die Maßgeblichkeit der Ansässigkeit des Erwerbers und der fristgerechten Erklärung in der Zusammenfassenden Meldung für die Anwendung der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte klären sollten. Am 30. 11. 2017 legte Generalanwalt Bot dem EuGH seine Schlussanträge vor.