Der Beitrag behandelt Bagatellbeträge für Säumniszuschläge sowie für Aussetzungs- und Stundungszinsen. Auch wenn diese Beträge sprachlich einfach geregelt sind ("[...] die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen" bzw für Stundungszinsen: "wenn die Zinsen den Betrag von 50 Euro nicht übersteigen [...]"), zeigen Rechtsprechung und Literatur, dass die Anwendung der betreffenden Bestimmungen gelegentlich Zweifelsfragen aufwirft.