Seit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz sei im deutschen EStG zur Berechnung der Pensionsrückstellungen gem § 6a Abs 3 Satz 3 dEStG ein Rechnungszinsfuß iHv 6 % festgelegt. Die Abzinsung solle in typisierter Form den Zinsvorteil berücksichtigen, der durch den erst zukünftigen liquiden Abfluss bei Begleichung der Schuld entstehe. Die kritische Diskussion zur Zinshöhe in Zeiten der Niedrigzinsphase habe nun zu einer aktuellen Entscheidung des FG Köln geführt, welches das Verfahren aussetzte, um den Rechnungszinsfuß auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen.