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Private Grundstücksveräußerung: VfGH hält Schuldzinsenabzug nur bei ausgeübter Regelbesteuerungsoption für geboten

Info aktuellRechtsprechungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2018/184ÖStZ 2018, 109 Heft 5 v. 11.4.2018

Die nach dem 1. StabG 2012 geltende Rechtslage für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen ist durch einen begünstigenden besonderen Steuersatz, verbunden mit einem korrespondierenden Abzugsverbot für Werbungskosten (etwa Kosten für Inserate, Makler, Vertragserrichtung, Bewertungsgutachten sowie für Fremdfinanzierung, sofern das Grundstück nicht zur Einkünfteerzielung verwendet wird und die Veräußerung auch nicht von der Besteuerung ausgenommen ist), geprägt. Grundsätzlich erachtet der VfGH dieses Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 2 EStG im Schedulensystem als verfassungsrechtlich zulässig. In dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren ist der VfGH aber 1) der unterschiedlichen Behandlung von Werbungskosten und Anschaffungsnebenkosten und 2) der Frage, ob ein Schuldzinsenabzug aus verfassungsrechtlicher Sicht erforderlich sei, nachgegangen. Dabei haben sich seine im Prüfungsbeschluss (VfGH 14. 6. 2017, E 1156/2016, ÖStZ 2017/497) dargelegten Bedenken gegen das Abzugsverbot nur insoweit als zutreffend erwiesen, als es vor 2016 den Ausschluss des Abzugs im Fall der Regelbesteuerung betrifft. Somit hat der VfGH nun die Wortfolge "oder § 30a Abs 1" in § 20 Abs 2 EStG in der alten Fassung BGBl I 2012/22 als verfassungswidrig aufgehoben:

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