Das BFG habe sich mit der Antragslegitimation eines körperschaftlich organisierten US-Investmentfonds befasst. Im Ergebnis sei aufgrund der steuerlichen Bestimmungen des § 188 InvFG entschieden worden, dass der Investmentfond als transparent zu behandeln und daher eine Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 Z 1a KStG ausgeschlossen sei.