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Praxisfragen zum Bericht des Abschlussprüfers gemäß Art 11 der VO (EU) 537/2014 und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Teil II) (Köll/Milla, RWZ 2017/85, S. 399)

Artikelrundschau Dezember 2017 - Teil 2Gesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale RechnungslegungBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/171ÖStZ 2018, 102 Heft 4 v. 14.3.2018

Mit der Abschlussprüfungs-VO sei eine neue Berichterstattungspflicht des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog Public Interest Entities, "PIEs") eingeführt worden. Nach Art 11 der Abschlussprüfungs-VO müsse der Abschlussprüfer an den Prüfungsausschuss des geprüften PIEs spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen schriftlichen Bericht erstatten, der eine Reihe von Pflichtangaben zu enthalten habe und im Wesentlichen auf Inhalt, Umfang, Schwerpunkte und detaillierte Ergebnisse der Abschlussprüfung eingehe. Im Beitrag werden Fallbeispiele betrachtet, Fragen der Berichtspflicht im Fall eines nicht eingerichteten Aufsichtsrats bzw Prüfungsausschusses und im Rahmen der Prüfung von Konzernabschlüssen, sowie inwieweit der Art 11 Bericht bei Pensionskassen und BWG-Kreditinstituten erforderlich sei.

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