Ist sowohl zum Umwandlungsstichtag als auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Umwandlungsvertrages der Betrieb noch vorhanden, falle die Umwandlung unter Art II UmgrStG. Die vorhandene Mindeststeuer gehe auf den Gesellschafter über und könne ohne Anwendung der Mindeststeuergrenze mit einer Einkommensteuerlast verrechnet werden. Änderungen im Vermögen nach dem Umwandlungsstichtag seien für den Übergang der steuerlichen Verlustvorträge unschädlich.