Eine Einlagenrückzahlung gelte gem § 4 Abs 12 EStG als eine Veräußerung der Beteiligung an der einlagenrückzahlenden Gesellschaft. Der steuerliche Beteiligungsbuchwert sowie die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung seien im Ausmaß der Einlagenrückzahlung zu reduzieren. Im Gegensatz dazu bleibe der unternehmensrechtliche Buchwert und die unternehmensrechtlichen Anschaffungskosten unverändert, wenn unternehmensrechtlich eine Gewinnausschüttung vorliege und keine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich sei. Der steuerliche Buchwert könne nach einer Einlagenrückzahlung daher unter dem unternehmensrechtlichen Buchwert liegen. Wurde die Beteiligung in den Vorjahren außerplanmäßig auf einen niedrigeren beizulegenden Wert und steuerlich auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben, stelle sich in solchen Fällen die Frage, ob es im Steuerrecht einer Zuschreibung bedürfe.