Der VwGH habe seine Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung betreffend Betriebsvermögenszugehörigkeit von vorübergehend außerbetrieblich genutzten Grundstücken konkretisiert. Bemerkenswert sei, dass die Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von einer unterschiedlichen Dauer der Nutzungsüberlassung ausgegangen seien. Somit habe der VwGH auch darüber entschieden, wessen Erwartungshaltung zu welchem Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung entscheidend war.