Eine Schule liege nicht mehr im Einzugsbereich des Wohnortes, wenn die zumutbare Fahrzeit von einer Stunde in eine Fahrtrichtung überschritten wird. Strittig im Verfahren war, welches öffentliche Verkehrsmittel das günstigste iSd VO darstelle.
Eine Schule liege nicht mehr im Einzugsbereich des Wohnortes, wenn die zumutbare Fahrzeit von einer Stunde in eine Fahrtrichtung überschritten wird. Strittig im Verfahren war, welches öffentliche Verkehrsmittel das günstigste iSd VO darstelle.