1. Problemaufriss
Die österreichische Umsetzung der EU-MTRL durch § 94 Z 2 iVm der MT-VO sowie die jahrlange Verwaltungspraxis sieht strengere und erweiterte Missbrauchs-Regeln als § 22 BAO vor, obwohl im Anwendungsbereich der EU-MTRL idF der RL 2011/96/EU eine restriktive, enge Auslegung der Missbrauchs-Bestimmungen der Judikatur des EuGH entsprechen würde.