KStG: § 22 Abs 3
VwGH 14. 9. 2017, Ro 2016/15/0004
Der mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 (BBKG 2010) in § 22 Abs 3 KStG eingeführte Steuerzuschlag zur Körperschaftsteuer bei unterlassener Empfängerbenennung (in Höhe von 25 % jener Beträge, bei denen der Stpfl auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet) ist auch dann vorzuschreiben, wenn die diesbezüglichen Ausgaben (für die Teilnahme von Kunden einer GmbH an einer Incentive-Reise) nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind.