EStG: § 4 Abs 1
VwGH 17. 10. 2017, Ro 2015/15/0040 (ebenfalls VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0063).
Dass (zum Teil auch kurzfristig wieder veräußerte) Aktien aus betrieblichen Mitteln (Guthabenstände auf den betrieblichen Bankkonten) angeschafft werden, bedeutet noch nicht, dass diese im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG (eines Gewerbebetriebes mit dem Betriebsgegenstand "Druckservice") dem Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) zuzurechnen wären. Vielmehr sind auch hier zur Betriebsvermögenseigenschaft die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Stpfl sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl zB VwGH 26. 2. 2015, 2012/15/0005). Fehlt es an einem Zusammenhang des Beteiligungserwerbes mit dem Betrieb, ist von einer Entnahme von Betriebsvermögen (der baren Geldmittel zum Erwerb der außerbetrieblichen Beteiligung) auszugehen (vgl VwGH 2. 10. 2014, 2011/15/0162); die Veräußerungsverluste aus dem Verkauf der Aktien sind damit auch nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.