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Rechnungsmerkmale wie die Anschrift des leistenden Unternehmers sollten der Finanzverwaltung dahin gehend eine Kontrolle erlauben, ob die geschuldete Steuer entrichtet worden ist bzw ob ein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zulässig, das Recht auf Vorsteuerabzug bloß deshalb zu verweigern, weil der leistende Unternehmer unter der Rechnungsanschrift keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit entfalte.