Finanzvergehen seien gem § 1 Abs 1 FinStrG die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohte Taten natürlicher Personen. Unter bestimmten Voraussetzungen seien auch Verbände - juristische Personen, Personengesellschaften sowie Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen - für Finanzvergehen natürlicher Personen verantwortlich. Die Verbandsverantwortung gelte gem § 28a FinStrG sowohl für vom Gericht als auch für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen.