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Immer häufiger Beschwerdevorlage statt Entscheidung (Kohler, SWK 36/2017, S. 1525)

Artikelrundschau Dezember 2017 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/110ÖStZ 2018, 65 Heft 3 v. 28.2.2018

Grundsätzlich besteht die gesetzliche Verpflichtung der Abgabenbehörden, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Sollte es dabei zu Zweifeln kommen, hätten die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern, zu ergänzen sowie zu beweisen. Darüber hinaus könne die Abgabenbehörde eine Außenprüfung vornehmen. Nach Beendigung der Prüfung sei eine Schlussbesprechung abzuhalten.

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