Nach dem BFG sei das Vorsoll kein Spruchbestandteil des Umsatzsteuerbescheides. Folglich seien gegen das Vorsoll gerichtete Rechtsmittel (Bescheidbeschwerden, Berufungen) als unzulässig zurückzuweisen. Ritz hinterfragt diese Rechtsansicht.
Nach dem BFG sei das Vorsoll kein Spruchbestandteil des Umsatzsteuerbescheides. Folglich seien gegen das Vorsoll gerichtete Rechtsmittel (Bescheidbeschwerden, Berufungen) als unzulässig zurückzuweisen. Ritz hinterfragt diese Rechtsansicht.