Wird in der Bescheidbegründung auf einen Prüfungsbericht verwiesen, beginne die einmonatige Beschwerdefrist erst mit Zugang des Berichts zu laufen. Die im Bescheid angeführte Abgabe werde jedoch bereits einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Durch den abweichenden Beginn der beiden Fristen bestehe daher die Möglichkeit, dass die Abgabe noch vor einer eventuellen Beschwerdeeinbringung zu entrichten sei. Dies sei verfassungsrechtlich bedenklich.