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Beschränkter Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften gem § 8c Satz 2 KStG idF UntStRefG 2008 verfassungswidrig? (Eversloh, RdW 2017/637, S. 874)

Artikelrundschau Dezember 2017 - Teil 1Allgemeines - international, EU-Recht, AuslandsbeziehungenBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/103ÖStZ 2018, 65 Heft 3 v. 28.2.2018

Das Finanzgericht (FG) Hamburg habe dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Wege der Normenkontrolle die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstoße und insofern verfassungswidrig sei, als bei unmittelbarer Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar seien. Im Beitrag werden die Grundzüge der Entscheidung dargestellt und kommentiert. Würde das BVerfG der Argumentation des FG folgen, könnten bei vielen Unternehmen bereits untergegangene Verlustvorträge wiederaufleben und genutzt werden.

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