Das Finanzgericht (FG) Hamburg habe dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Wege der Normenkontrolle die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstoße und insofern verfassungswidrig sei, als bei unmittelbarer Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar seien. Im Beitrag werden die Grundzüge der Entscheidung dargestellt und kommentiert. Würde das BVerfG der Argumentation des FG folgen, könnten bei vielen Unternehmen bereits untergegangene Verlustvorträge wiederaufleben und genutzt werden.