Bei Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz gem § 27a Abs 1 EStG anwendbar ist bzw auf die der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG angewendet wird, können Steuerberatungskosten gem § 20 Abs 2 EStG im Allgemeinen1 nicht als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten abgezogen werden. Der Frage, inwieweit eine Berücksichtigung der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben möglich ist, kommt insoweit besondere Bedeutung zu.