In der Praxis komme es häufig vor, dass ein Dienstnehmer geringfügig beschäftigt werde und in einzelnen Monaten aufgrund der Auszahlung einer Prämie die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde und daher eine Vollversicherung entstehe. Beziehe dieser Dienstnehmer auch noch Arbeitslosengeld, so sei dieses nicht nur für den Monat der Vollversicherung, sondern auch für die Folgemonate (auch wenn in diesen nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegt) entweder zurückzuzahlen oder es stehe überhaupt nicht zu. Der VwGH (6. 3. 2018, Ra 2017/08/0048) hat sich so einen Fall angesehen.