Das BFG habe ausgesprochen, dass unbewegte Sparguthaben in einer Bankbilanz nach 30 Jahren gewinnerhöhend aufzulösen seien, weil bei Sparguthaben, die über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren nicht bewegt wurden, mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger nicht mehr ernsthaft zu rechnen sei. Die Wertberichtigung müsse in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem die Wertminderung tatsächlich eingetreten ist.