Das BFG habe sich mit der Frage befasst, ob die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 29 EStG auch auf eine Ausschüttung anwendbar ist, die im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zur Begleichung einer noch nicht eingezahlten Stammeinlage des Gesellschafters verwendet wird. Das BFG habe die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung verneint.