Werden pauschale Werbungskosten auf Basis von Durchschnittssätzen aufgrund der PauschVO geltend gemacht, seien diese um Kostenersätze gem § 26 EStG - mit Ausnahme für Vertreter - zu kürzen. Der VfGH habe ausgesprochen, dass § 17 Abs 6 EStG keine Ermächtigung enthält, Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten, für die steuerfreie Kostenersätze gewährt werden, vorzusehen und habe daher die Wortfolge "ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter) wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.