Im ersten Teil wurden die ertragsteuerlichen Konsequenzen bei der Veräußerung einer mit einem typischen Fruchtgenuss belasteten Immobilie im privaten Bereich erörtert. Im zweiten Teil wird die Belastung einer Liegenschaft mit einem atypischen Fruchtgenussrecht diskutiert. In unterschiedlichen Fallkonstellationen sei es möglich, dass ein Entgelt für die Aufgabe des Belastungs- und Veräußerungsverbots zu besteuern sei.