Um einen Steuerabzug zu erhalten, müsse eine Rechnung die wesentlichen Kriterien der Mehrwertsteuerrichtlinie erfüllen. Nach früheren Entscheidungen des VwGH und des BFG müsse die in einer Rechnung angegebene Adresse die Adresse sein, an welcher der Unternehmer seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt. Wenn auf einer Rechnung keine genauen Angaben gemacht werden, stehe das Recht zum Vorsteuerabzug dennoch zu, sofern die Sorgfaltspflichten beachtet werden.