Mit dem Urteil vom 22. 11. 2018, C-625/17 , Vorarlberger Landes-und Hypothekenbank AG, hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH zur Einbeziehung von grenzüberschreitenden Bankgeschäften in die Bemessungsgrundlage zur Stabilitätsabgabe (samt Sonderbeitrag) nach dem Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG), BGBl I 2010/111 (in der für das Streitjahr 2014 geltenden Fassung), entschieden. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens war, ob mit der Vorschreibung dieser Abgaben gegen die Dienstleistungs- und/oder Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen wurde.