EStG 1988 § 22 Z 2, FLAG: § 41 Abs 2
VwGH 29. 5. 2018, Ra 2017/15/0108
Haben drei zu gleichen Teilen an einer Rechtsanwälte-GmbH (somit wesentlich iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG) beteiligte Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen, war das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der GmbH zweifelsfrei gegeben, sodass nach ständiger Rechtsprechung (vgl VwGH 10. 11. 2004, 2003/13/0018, verst Senat) sonstige selbständige Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG vorlagen (die über § 41 Abs 2 FLAG ua die Dienstgeberbeitragspflicht hinsichtlich der Geschäftsführerbezüge auslösten).