Im Eigentum einer KöR stehende Grundstücke stellten außerhalb der steuerlichen Fiktion des BgA kein Betriebsvermögen dar. Veräußert daher eine KöR Grundstücke, die nicht einem BgA zuzurechnen seien, tätige sie eine private Grundstücksveräußerung. Dies entspreche der Absicht des Gesetzgebers, die Steuerpflicht grundsätzlich auf Grundstücksveräußerungen von KöR auszudehnen.