Das Wohnrecht sei nach hA ein nicht übertragbares, höchstpersönliches Recht. Der entgeltliche Verzicht auf dieses Recht führe mangels Wirtschaftsgutcharakters grundsätzlich zu sonstigen Einkünften und beim Ablösenden zu nachträglichen Anschaffungskosten. Das BFG sei zum Ergebnis gelangt, dass der entgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Wohnrecht als nachträglicher Veräußerungserlös zu deklarieren sei, wenn die Ablösezahlung iZm der entgeltlichen Liegenschaftsübertragung steht. Das BMF habe sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen.