EStG 1988: § 67 Abs 1 und 2
VwGH 25. 7. 2018, Ro 2017/13/0005
Sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG liegen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur unter der doppelten Bedingung vor, dass sie erstens im Rechtstitel und darüber hinaus zweitens auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sind. Die für einen sonstigen Bezug erforderliche deutliche Unterscheidbarkeit von den laufenden Bezügen ist hinsichtlich der Auszahlung auch bei einem nur in einer Jahreshälfte regelmäßig gewährten Monatsbezug nicht gegeben.