EStG 1988: § 28
VwGH 31. 1. 2018, Ro 2016/15/0034
Außer Streit steht, dass die einer GmbH zur Nutzung als Seilbahnanlage mit Infrastrukturgebäuden überlassenen Grundstücke dauerhaft nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden und das von der GmbH geleistete Servitutsentgelt - soweit es als Entgelt für die Nutzung der Grundstücke geleistet wird - zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt (vgl zur Unbedenklichkeit dieser Beurteilung VwGH 17. 10. 2017, Ra 2016/15/0027). Ob ein Teil des Entgelts nicht der Einkommensteuer unterliegt, weil damit eine durch die Einräumung der Dienstbarkeit eingetretene Wertminderung der Grundstücke abgegolten wird, ist allerdings strittig.