Bei Betretung im Straßenverkehr im Inland mit einem im Ausland zum Verkehr zugelassenen Kfz stelle sich regelmäßig die Frage des Bestehens der Kfz-Steuerpflicht. Die Verwaltungspraxis greife dabei idR auf die Standortvermutung zurück. Bei der Beurteilung des Bestehens der Steuerpflicht werde auf die Verwendung im Inland abgestellt. Eine anderslautende vertragliche Nutzungseinschränkung ändert daran nichts.