Das Verfassen einer Eingabe am Computer und deren Übermittlung als E-Fax an die Abgabenbehörde entspreche der Telekopie-Verordnung. Das Fehlen eines eigenhändig unterschriebenen Originals des Anbringens berechtige die Abgabenbehörde nicht zu dessen Zurückweisung oder Nichtbehandlung.