Mit der Revision des chMWSTG sei der Schwellenwert für die Beurteilung, ob eine Mehrwertsteuerpflicht vorliege, gefallen, weil nunmehr auf den weltweiten Umsatz abgestellt werde. Insb bei einer Lieferung im Zusammenhang mit einer Dienstleistung, bei Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen sowie bei und beim Versandhandel könne dies für ausl Unternehmen weitreichende Folgen haben.