Im Beitrag "Das gerichtliche Finanzstrafverfahren und das Recht auf ein faires Verfahren" (FJ 2018, 59 ff) hatte der Autor darauf hingewiesen, dass der VfGH bei Individualbeschwerden wesentlich strengere formale Anforderungen als bei Entscheidungsbeschwerden (vormals: "Bescheidbeschwerden") stelle. Wie dort bereits angemerkt, habe auch ein Unternehmen als Antragsteller ähnliche negative Erfahrungen gemacht.