In der Vergangenheit waren gemeinnützige Rechtsträger, die Stipendien und Preise begünstigungsunschädlich vergeben wollten, mit der komplexen Ausgestaltung des § 40b BAO und der strittigen Rechtsfrage konfrontiert, ob die direkte und selbstbestimmte Vergabe von Stipendien und Preisen eine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit iSd § 40 BAO darstellen kann. Mit dem Jahressteuergesetz 20181 hat der Gesetzgeber nun auf die Forderung nach mehr Praktikabilität und Rechtssicherheit bei der gemeinnützigen Vergabe von Stipendien und Preisen reagiert. Unter "Beibehaltung des Zieles einer objektivierten Vergabe von Preisen oder Stipendien" sollte mit dem neuen § 40b BAO "Abhilfe geschaffen werden";2 aber ist die konkrete Ausgestaltung des § 40b BAO mit seinen zahlreichen, komplexen Anforderungen und Ausnahmen adäquat?