Eine Endbesteuerung nach § 97 EStG sichert die Vorteile eines linearen Steuersatzes nach § 27a EStG und einen die Progression mildernden Splittingeffekt. Das Abzugsverbot nach § 2 Endbesteuerungsgesetz und § 20 EStG ist insoweit in Kauf zu nehmen.
Eine Endbesteuerung nach § 97 EStG sichert die Vorteile eines linearen Steuersatzes nach § 27a EStG und einen die Progression mildernden Splittingeffekt. Das Abzugsverbot nach § 2 Endbesteuerungsgesetz und § 20 EStG ist insoweit in Kauf zu nehmen.